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   BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1257/93   

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BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1257/93 (https://dejure.org/1993,4600)
BVerfG, Entscheidung vom 08.07.1993 - 2 BvR 1257/93 (https://dejure.org/1993,4600)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juli 1993 - 2 BvR 1257/93 (https://dejure.org/1993,4600)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der fachgerichtlichen Rechtsprechung zur Vollziehungsfrist bei einem Arrestbefehl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1257/93
    Denn abgesehen davon, daß die der Entscheidung zugrundeliegende Auslegung, wie oben dargelegt, einfachrechtliche Fehler nicht erkennen läßt, fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, daß das Oberlandesgericht sich mit der angefochtenen Entscheidung aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz habe begeben wollen, es also objektiv nicht bereit gewesen sei, sich Recht und Gesetz zu unterwerfen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. November 1992 - 1 BvR 1243/88 - BVerfGE 87, 273 [278 ff.]).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1257/93
    Dies zu entscheiden überläßt Art. 103 Abs. 1 GG vielmehr dem Gesetzgeber der einzelnen Verfahrensordnungen, der hierüber je nach der Eigenart des betroffenen Verfahrens - hier des Grundbuchrechts (§ 13 GBO ) - zu befinden hat (vgl. BVerfGE 9, 89 [95 f.]; 18, 399 [405]; 60, 1 [5]; 67, 208 [211]; 74, 1 [5]; 81, 123 [129 f.]).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1257/93
    Dies zu entscheiden überläßt Art. 103 Abs. 1 GG vielmehr dem Gesetzgeber der einzelnen Verfahrensordnungen, der hierüber je nach der Eigenart des betroffenen Verfahrens - hier des Grundbuchrechts (§ 13 GBO ) - zu befinden hat (vgl. BVerfGE 9, 89 [95 f.]; 18, 399 [405]; 60, 1 [5]; 67, 208 [211]; 74, 1 [5]; 81, 123 [129 f.]).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1257/93
    Dies zu entscheiden überläßt Art. 103 Abs. 1 GG vielmehr dem Gesetzgeber der einzelnen Verfahrensordnungen, der hierüber je nach der Eigenart des betroffenen Verfahrens - hier des Grundbuchrechts (§ 13 GBO ) - zu befinden hat (vgl. BVerfGE 9, 89 [95 f.]; 18, 399 [405]; 60, 1 [5]; 67, 208 [211]; 74, 1 [5]; 81, 123 [129 f.]).
  • BVerfG, 10.02.1987 - 2 BvR 314/86

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Versagung einer angemessenen

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1257/93
    Der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 103 Abs. 1 GG abgeleitete und von der Beschwerdeführerin in Bezug genommene Grundsatz der Fristausnutzung bis zum letzten Tage (vgl. BVerfGE 53, 25 [29]; 74, 220 [224]) ändert nichts an dieser Beurteilung, weil damit keine Festlegung über den Zeitpunkt getroffen wird, in dem die Frist am letzten Tage ausläuft.
  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1269/83

    Rechtliches Gehör bei Versagung der Ersatzzustellung

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1257/93
    Dies zu entscheiden überläßt Art. 103 Abs. 1 GG vielmehr dem Gesetzgeber der einzelnen Verfahrensordnungen, der hierüber je nach der Eigenart des betroffenen Verfahrens - hier des Grundbuchrechts (§ 13 GBO ) - zu befinden hat (vgl. BVerfGE 9, 89 [95 f.]; 18, 399 [405]; 60, 1 [5]; 67, 208 [211]; 74, 1 [5]; 81, 123 [129 f.]).
  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1257/93
    Dies zu entscheiden überläßt Art. 103 Abs. 1 GG vielmehr dem Gesetzgeber der einzelnen Verfahrensordnungen, der hierüber je nach der Eigenart des betroffenen Verfahrens - hier des Grundbuchrechts (§ 13 GBO ) - zu befinden hat (vgl. BVerfGE 9, 89 [95 f.]; 18, 399 [405]; 60, 1 [5]; 67, 208 [211]; 74, 1 [5]; 81, 123 [129 f.]).
  • BVerfG, 09.03.1965 - 2 BvR 176/63

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1257/93
    Dies zu entscheiden überläßt Art. 103 Abs. 1 GG vielmehr dem Gesetzgeber der einzelnen Verfahrensordnungen, der hierüber je nach der Eigenart des betroffenen Verfahrens - hier des Grundbuchrechts (§ 13 GBO ) - zu befinden hat (vgl. BVerfGE 9, 89 [95 f.]; 18, 399 [405]; 60, 1 [5]; 67, 208 [211]; 74, 1 [5]; 81, 123 [129 f.]).
  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1257/93
    Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 40 Abs. 3 Satz 2 GOBVerfG der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (BVerfGE 7, 99 [109]).
  • BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 376/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1257/93
    Der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 103 Abs. 1 GG abgeleitete und von der Beschwerdeführerin in Bezug genommene Grundsatz der Fristausnutzung bis zum letzten Tage (vgl. BVerfGE 53, 25 [29]; 74, 220 [224]) ändert nichts an dieser Beurteilung, weil damit keine Festlegung über den Zeitpunkt getroffen wird, in dem die Frist am letzten Tage ausläuft.
  • KG, 11.09.1990 - 1 W 4084/90
  • LSG Baden-Württemberg, 11.01.2006 - L 7 SO 4891/05

    Vollziehungsfrist für eine einstweilige Anordnung

    Die - dem Schuldnerschutz dienende - Frist des § 929 Abs. 2 ZPO hat die Antragstellerin nicht eingehalten; denn diese beginnt mit der Zustellung der stattgebenden einstweiligen Anordnung zu laufen (vgl. Bundesverfassungsgericht , Kammerbeschluss vom 27. April 1988 - 1 BvR 549/87 - NJW 1988, 3141; BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 1257/93 - ; BGHZ 112, 356, 359; Hessischer VGH, Beschluss vom 7. September 2004 - a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., Rdnr. 76).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.11.2007 - L 7 AY 5173/07

    Sozialgerichtliches Verfahren - Einstweilige Anordnung - Vollziehungsfrist -

    Die - dem Schuldnerschutz dienende - Frist des § 929 Abs. 2 ZPO haben die Antragsteller nicht eingehalten; denn diese beginnt mit der Zustellung der stattgebenden einstweiligen Anordnung zu laufen (vgl. Bundesverfassungsgericht , Kammerbeschluss vom 27. April 1988 - 1 BvR 549/87 - NJW 1988, 3141; BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 1257/93 - ; BGHZ 112, 356, 359; Hessischer VGH, Beschluss vom 7. September 2004 - a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., Rdnr. 76).
  • OLG Saarbrücken, 17.06.2019 - 5 W 33/19

    Grundbuchsache: Anwendbarkeit der Vollziehungsfrist einer einstweiligen Verfügung

    Ist der Antrag unvollständig oder mangelhaft, muss wie folgt unterschieden werden: Handelt es sich um grundbuchrechtliche Mängel, die mit einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO beanstandet werden können, wahrt der Antragseingang den Rang; vollstreckungsrechtliche Mängel, wie sie auch hier in Rede stehen, führen dagegen dazu, dass der Eintragungsantrag keine rangwahrende Wirkung nach § 17 GBO hat, sondern zurückgewiesen werden muss, wenn der Mangel nicht innerhalb der Vollziehungsfrist beseitigt wird (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2001 - V ZB 49/00, BGHZ 146, 361; OLG München, FGPrax 2016, 11; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., § 932 Rn. 8; Thümmel, in: Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl., § 932 Rn. 7; zur verfassungsmäßigen Unbedenklichkeit der Regelung BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 1257/93, InVo 1996, 17).
  • OLG Düsseldorf, 11.12.1996 - 3 Wx 512/96

    Begriff der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung; Wahrung der

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluß vom 7. August 1993 - 2 BvR 1257/93 - bezüglich der gegen den Senatsbeschluß vom 5. Juli 1993 eingelegten Verfassungsbeschwerde ausgeführt, die Auffassung des Senats, die für den Arrest maßgebliche Vollziehungsfrist (§ 929 Abs. 2 ZPO ) könne bei zwangsweiser Eintragung einer Sicherungshypothek nur durch einen innerhalb der Monatsfrist beim zuständigen Grundbuchamt eingehenden Eintragungsantrag im Sinne von § 13 GBO gewahrt werden, lasse im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Bedenken nicht erkennen.
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